4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegenkostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). Parteientschädigungen sind im Aufsichtsverfahren mangels Parteistel- lung des Anzeigers ausgeschlossen. Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.. Lausanne, 4. Oktober 2023