1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2021 wurde A.________ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Von einer fakultativen Landesverweisung wurde abgesehen. Mit Verfügungen vom 8. Juli 2021 ordnete die Migrationsbehörde eine sofort vollstreckbare Wegweisung an und nahm A.________ in Ausschaffungshaft. Gleichentags erging ein Einreiseverbot gegen ihn, gültig vom 10. Juli 2021 bis 9. Juli 2023. Ebenfalls wurde eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Am 10. Juli 2021 erfolgte die Ausschaffung nach Albanien.