Hat das Abteilungspräsidium aber die damalige Abänderung des Spruchskörpers zu Recht als unzulässig eingestuft, kann auch aus den folgenden Schritten kein "generelles Dysfunktionieren" abgeleitet werden. Wenn der Anzeiger in diesem Zusammenhang auch die Ablehnung seines Gesuchs um Kostengutsprache durch "dieselbe Personengruppe" rügt, ist ihm schliesslich entgegenzuhalten, dass gegen solche Entscheide ein Rechtsmittel und nicht das Aufsichtsrecht zur Verfügung steht. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.