Der Anzeiger beruft sich in seiner nachträglichen Stellungnahme schliesslich auf ein "generelles Dysfunktionieren" der Abteilungspräsidien bzw. der Verwaltungskommission, welches ein aufsichtsrechtliches Einschreiten verlange, auch wenn die Aufsicht grundsätzlich keine disziplinarischen Möglichkeiten habe. Ausgangspunkt dieses Vorwurfs ist aber wiederum die seinerzeitige Veränderung des Spruchkörpers und die in der Folge vom Abteilungspräsidium eingeleiteten Schritte. Hat das Abteilungspräsidium aber die damalige Abänderung des Spruchskörpers zu Recht als unzulässig eingestuft, kann auch aus den folgenden Schritten kein "generelles Dysfunktionieren" abgeleitet werden.