Damit fällt auch der Vorwurf des Anzeigers, die damalige Abteilungspräsidentin habe mit ihrer Mitteilung vom 13. August 2020 an den Beschwerdeführer, wonach möglicherweise ein Revisionsgrund bestehe, allenfalls eine Amtspflichtverletzung begangen, in sich zusammen. Der Anzeiger beruft sich in seiner nachträglichen Stellungnahme schliesslich auf ein "generelles Dysfunktionieren" der Abteilungspräsidien bzw. der Verwaltungskommission, welches ein aufsichtsrechtliches Einschreiten verlange, auch wenn die Aufsicht grundsätzlich keine disziplinarischen Möglichkeiten habe.