Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisions-Urteil vom 15. November 2022 (E-4459/2020), in welchem es das Vorgehen des Anzeigers im seinerzeitigen Revisionsverfahren zu beurteilen hatte, darin mit zutreffender Begründung eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV durch den Anzeiger erkannte (E. 6). Damit fällt auch der Vorwurf des Anzeigers, die damalige Abteilungspräsidentin habe mit ihrer Mitteilung vom 13. August 2020 an den Beschwerdeführer, wonach möglicherweise ein Revisionsgrund bestehe, allenfalls eine Amtspflichtverletzung begangen, in sich zusammen.