Dass im Revisionsverfahren, welches der Meldung des Bundesgerichts vom 17. März 2021 an die Gerichtskommission zugrunde lag (E-5711/2019), die Abteilungskanzlei bei der Einsetzung der Zweitrichterin einen Fehler machte, begründet daher kein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisions-Urteil vom 15. November 2022 (E-4459/2020), in welchem es das Vorgehen des Anzeigers im seinerzeitigen Revisionsverfahren zu beurteilen hatte, darin mit zutreffender Begründung eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV durch den Anzeiger erkannte (E. 6).