3.3. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf, dass die individuelle Spruchkörperbildung im Einzelfall nicht Gegenstand der Aufsicht ist, sondern Gegenstand der Rechtsprechung. Dass im Revisionsverfahren, welches der Meldung des Bundesgerichts vom 17. März 2021 an die Gerichtskommission zugrunde lag (E-5711/2019), die Abteilungskanzlei bei der Einsetzung der Zweitrichterin einen Fehler machte, begründet daher kein aufsichtsrechtliches Einschreiten.