Der Anzeiger macht geltend, es stelle sich die Frage, ob hier nicht ein Ermessensspielraum vorliege, der eine - zumal vollständige - Delegation der Handhabung der "Kassationsregel" an das Kanzleipersonal von vornherein verbieten würde. Damit behauptet er aber selber nicht, dass die Ausübung des mit Art. 10 Abs. 4quater ZASAR eingeräumten Ermessens in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an die Kanzleien delegiert werde, dass also diese - grundsätzlich - darüber entscheiden würden, ob gemäss der Regel der bisherige Spruchkörper eingesetzt wird oder dieser ausnahmsweise durch das Computerprogramm bestimmt wird.