Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen und effizienten Erledigung von Verfahren, in welchen bereits eine materielle Vorbefassung durch ein Spruchgremium stattgefunden hat. Die Formulierung "in der Regel" bedeutet, dass diesbezüglich ein Spielraum bei der Zuteilung für das Abteilungs- respektive das Kammerpräsidium besteht. Der Anzeiger macht geltend, es stelle sich die Frage, ob hier nicht ein Ermessensspielraum vorliege, der eine - zumal vollständige - Delegation der Handhabung der "Kassationsregel" an das Kanzleipersonal von vornherein verbieten würde.