Der Anzeiger kritisiert jedoch die Delegation im Bereich der spezifischen Regel gemäss Art. 10 Abs. 4quater des Reglements über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR) als strukturellen Mangel. Gemäss Art. 10 Abs. 4quater ZASAR wird ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation "in der Regel" vorzeitig demselben Spruchgremium zugeteilt. Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen und effizienten Erledigung von Verfahren, in welchen bereits eine materielle Vorbefassung durch ein Spruchgremium stattgefunden hat.