Zu Recht kritisiert der Anzeiger nicht die grundsätzliche Möglichkeit der Delegation, dass also die Kanzlei das Computerprogramm (Bandlimat) aufgrund vorgegebener Regeln bedient. Auch damit ist das Erfordernis, dass der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers bestimmt (Art. 32 Abs. 1 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht, VGR, SR 173.320.1) erfüllt. Das Bundesgericht hat dies denn auch bereits in einem früheren Verfahren nicht beanstandet (Urteil 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.4.2). Der Anzeiger kritisiert jedoch die Delegation im Bereich der spezifischen Regel gemäss Art.