Die von der damaligen Abteilungspräsidentin am 13. August 2020 an den Asylbewerber gemachte Mitteilung, dass die Umstände der Entscheidfindung in seinem Revisionsverfahren möglicherweise einen Revisionsgrund darstellten, werfe sodann die Frage auf, ob diese damit nicht eine Amtsgeheimnisverletzung begangen habe. Schliesslich thematisiert der Anzeiger erneut bereits im Verfahren 12T_1/2022 aufgeworfene Vorwürfe, die dort abgehandelt worden sind und auf die daher zum vorneherein nicht mehr einzugehen ist.