Der Anzeiger hatte in diesem Verfahren geltend gemacht, dass er lediglich einen Fehler bei der von der Abteilungskanzlei vorgenommenen automatisierten Spruchkörperbildung (durch den sog. Bandlimat) korrigiert habe. 2.2. Der Anzeiger macht vorliegend im Wesentlichen geltend, in jenem Verfahren sei die fehlerhafte Spruchkörperbildung durch das Kanzleipersonal nur unzureichend abgeklärt worden. Die verantwortlichen Präsidien in der Abteilung V hätten bis Frühling 2021 in rechtswidriger Weise auf eine Nachkontrolle der an die Abteilungskanzlei delegierten Spruchkörperbildung verzichtet.