2. 2.1. Die Anzeige vom 7. Oktober 2022 ist zu verstehen vor dem Hintergrund der von der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK-BGer) am 17. März 2021 gemachten Meldung an die Gerichtskommission. Die VK-BGer stellte fest, dass der Anzeiger in einem asylrechtlichen Revisionsverfahren (E-5711/2019) eine unzulässige Veränderung des Spruchkörpers vorgenommen hatte und schloss aufgrund verschiedener Indizien, dass dies absichtlich geschehen sei. Der Anzeiger hatte in diesem Verfahren geltend gemacht, dass er lediglich einen Fehler bei der von der Abteilungskanzlei vorgenommenen automatisierten Spruchkörperbildung (durch den sog. Bandlimat) korrigiert habe.