{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2022_2022-12-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=23.12.2022&to_date=26.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-12-2022-12T_2-2022&number_of_ranks=22", "Checksum": "2833a9b486228296b85c13f4d8e39a01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["12T 2/2022", "12T_2/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 18:41:58", "Checksum": "695ff808d778e0d3caf0ed7c8ce8a817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden\n\n\n3.3. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf, dass die individuelle Spruchkörperbildung im Einzelfall nicht Gegenstand der Aufsicht ist, sondern Gegenstand der Rechtsprechung. Dass im Revisionsverfahren, welches der Meldung des Bundesgerichts vom 17. März 2021 an die Gerichtskommission zugrunde lag (E-5711/2019), die Abteilungskanzlei bei der Einsetzung der Zweitrichterin einen Fehler machte, begründet daher kein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisions-Urteil vom 15. November 2022 (E-4459/2020), in welchem es das Vorgehen des Anzeigers im seinerzeitigen Revisionsverfahren zu beurteilen hatte, darin mit zutreffender Begründung eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV durch den Anzeiger erkannte (E. 6). Damit fällt auch der Vorwurf des Anzeigers, die damalige Abteilungspräsidentin habe mit ihrer Mitteilung vom 13. August 2020 an den Beschwerdeführer, wonach möglicherweise ein Revisionsgrund bestehe, allenfalls eine Amtspflichtverletzung begangen, in sich zusammen.\nDer Anzeiger beruft sich in seiner nachträglichen Stellungnahme schliesslich auf ein \"generelles Dysfunktionieren\" der Abteilungspräsidien bzw. der Verwaltungskommission, welches ein aufsichtsrechtliches Einschreiten verlange, auch wenn die Aufsicht grundsätzlich keine disziplinarischen Möglichkeiten habe. Ausgangspunkt dieses Vorwurfs ist aber wiederum die seinerzeitige Veränderung des Spruchkörpers und die in der Folge vom Abteilungspräsidium eingeleiteten Schritte. Hat das Abteilungspräsidium aber die damalige Abänderung des Spruchskörpers zu Recht als unzulässig eingestuft, kann auch aus den folgenden Schritten kein \"generelles Dysfunktionieren\" abgeleitet werden. Wenn der Anzeiger in diesem Zusammenhang auch die Ablehnung seines Gesuchs um Kostengutsprache durch \"dieselbe Personengruppe\" rügt, ist ihm schliesslich entgegenzuhalten, dass gegen solche Entscheide ein Rechtsmittel und nicht das Aufsichtsrecht zur Verfügung steht.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, und I.________ schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 23. Dezember 2022\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Niquille\nDer Generalsekretär: Lüscher"}