{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2022_2022-12-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=23.12.2022&to_date=26.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-12-2022-12T_2-2022&number_of_ranks=22", "Checksum": "2833a9b486228296b85c13f4d8e39a01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["12T 2/2022", "12T_2/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 18:41:58", "Checksum": "695ff808d778e0d3caf0ed7c8ce8a817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.\n3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte ist eine Organaufsicht und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte (\nArt. 2 Abs. 3 AufRBGer). Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen oder gar weitergehende Massnahmen besteht nach feststehender Praxis nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur (\nBGE 144 II 56 E. 2;\n144 II 486 E. 3.1; Entscheid 12T_3/2019 E. 2). Auch wenn die Praxis zur Aufsicht hauptsächlich Fälle betrifft, in denen ein Anzeiger in seinem am Bundesverwaltungsgericht hängigen oder entschiedenen Verfahren Mängel geltend macht und Kritik am entsprechenden Spruchkörper übt, trifft Gleiches auch zu, wenn die Kritik die Gerichtsleitung und damit eine Verwaltungsmassnahme betrifft. Gegenstand der Aufsicht ist nicht das Überprüfen einer einzelnen Verwaltungsmassnahme. Vielmehr ergibt sich der Inhalt der Aufsicht des Bundesgerichts stets aus der damit verbundenen Zielsetzung, der Sicherstellung einer funktionsfähigen, unabhängigen Justiz (vgl. auch Heinrich Koller, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 94 zu\nArt. 1 BGG). Die Aufsichts\nanzeige ist keine Aufsichtsbeschwerde; sie dient nicht dem Individualrechtschutz (Stefan Vogel, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, N. 6 zu\nArt. 71 VwVG; Oliver Zibung, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 18 zu\nArt. 71 VwVG). Ob der Geschäftsgang generell den Anforderungen entspricht, ist zwar anhand der beanstandeten konkreten Fälle zu beleuchten. Diese müssen aber klare Anhaltspunkte enthalten, dass es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein allgemeines Problem handelt. Auch besteht kein Anlass zum Einschreiten, wenn das beaufsichtigte Gericht die nötigen organisatorischen oder administrativen Massnahmen getroffen hat (Paul Tschümperlin, Calame/Hess-Blumer/Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG], Kommentar, 2013, N. 53 zu Art. 3 BPatGG) (vgl. zum Ganzen Entscheid 12T_1/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1).\n3.2. Gerade letzteres verkennt der Anzeiger. Er führt selbst wiederholt aus, dass per 22. März 2021 die Abteilungspräsidien damit begonnen hätten, die Zuteilungen einer systematischen Überprüfung zu unterziehen. Ob dies eine Reaktion auf eine entsprechende Intervention der VK-BVGer war, wie er vermutet, ist irrelevant. Massgebend ist, dass der von ihm zentral gerügte Organisationsfehler in der Aufsichtstätigkeit (Nachkontrolle) - so es denn ein solcher war, was offen bleiben kann - beseitigt wurde. Zu Recht kritisiert der Anzeiger nicht die grundsätzliche Möglichkeit der Delegation, dass also die Kanzlei das Computerprogramm (Bandlimat) aufgrund vorgegebener Regeln bedient. Auch damit ist das Erfordernis, dass der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin das zweite und dritte Mitglied des Spruchkörpers bestimmt (Art. 32 Abs. 1 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht, VGR, SR 173.320.1) erfüllt. Das Bundesgericht hat dies denn auch bereits in einem früheren Verfahren nicht beanstandet (Urteil 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.4.2).\nDer Anzeiger kritisiert jedoch die Delegation im Bereich der spezifischen Regel gemäss Art. 10 Abs. 4quater des Reglements über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2013 (ZASAR) als strukturellen Mangel. Gemäss Art. 10 Abs. 4quater ZASAR wird ein Beschwerdeverfahren nach einer zuvor erfolgten Kassation \"in der Regel\" vorzeitig demselben Spruchgremium zugeteilt. Diese Zuteilungsregel dient der zweckmässigen und effizienten Erledigung von Verfahren, in welchen bereits eine materielle Vorbefassung durch ein Spruchgremium stattgefunden hat. Die Formulierung \"in der Regel\" bedeutet, dass diesbezüglich ein Spielraum bei der Zuteilung für das Abteilungs- respektive das Kammerpräsidium besteht. Der Anzeiger macht geltend, es stelle sich die Frage, ob hier nicht ein Ermessensspielraum vorliege, der eine - zumal vollständige - Delegation der Handhabung der \"Kassationsregel\" an das Kanzleipersonal von vornherein verbieten würde. Damit behauptet er aber selber nicht, dass die Ausübung des mit Art. 10 Abs. 4quater ZASAR eingeräumten Ermessens in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an die Kanzleien delegiert werde, dass also diese - grundsätzlich - darüber entscheiden würden, ob gemäss der Regel der bisherige Spruchkörper eingesetzt wird oder dieser ausnahmsweise durch das Computerprogramm bestimmt wird. Geht es aber nicht um eine grundsätzliche Praxis, steht auch kein struktureller auf dem Wege der Aufsicht zu beanstandender Fehler zur Diskussion."}