{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2022_2022-12-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=23.12.2022&to_date=26.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-12-2022-12T_2-2022&number_of_ranks=22", "Checksum": "2833a9b486228296b85c13f4d8e39a01"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["12T 2/2022", "12T_2/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 18:41:58", "Checksum": "695ff808d778e0d3caf0ed7c8ce8a817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 23.12.2022 12T 2/2022 (12T_2/2022)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n12T_2/2022\nEntscheid vom 23. Dezember 2022\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichterin Niquille, Präsidentin,\nBundesrichter Donzallaz, Chaix,\nGeneralsekretär Lüscher.\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,\nAnzeiger,\ngegen\n1. Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,\n2. B.________,\n3. C.________,\n4. D.________,\n5. E.________,\n6. F.________,\n7. G.________,\n8. H.________,\n9. I.________,\nAngezeigte.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer.\nSachverhalt:\nA.\nMit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reichte Rechtsanwalt Max Imfeld für seinen Klienten A.________ (nachfolgend: Anzeiger) beim Bundesgericht eine Aufsichtsanzeige ein. Er beantragt, es sei gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 7 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts (SR 173.110.132, AufRBGer) eine Untersuchung zu eröffnen gegen die ehemaligen Präsidien der Abteilung V sowie deren Vize- bzw. Kammerpräsidenten (die im Rubrum namentlich genannten Personen) und gegen die damaligen und aktuellen Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts (VK-BVGer).\nDas Bundesverwaltungsgericht wurde zur Vernehmlassung eingeladen und beantragt mit Schreiben vom 23. November 2022, der Anzeige sei keine Folge zu geben. Der Anzeiger hat am 15. Dezember 2022 eine ergänzende Stellungnahme eingereicht.\nErwägungen:\n1.\nDer Anzeiger nennt die betroffenen Präsidien und Vizepräsidien der Abteilung V, gegen die sich seine Eingabe richtet, namentlich. Demgegenüber spricht er nur von den damaligen und aktuellen Mitgliedern der VK-BVGer. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass mit \"damaligen\" jene Mitglieder gemeint sind, die im Frühling 2021 im Amt waren. Entsprechend wurde im Rubrum B.________, die nicht mehr der Verwaltungskommission angehört, zusätzlich aufgeführt.\n2.\n2.1. Die Anzeige vom 7. Oktober 2022 ist zu verstehen vor dem Hintergrund der von der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (VK-BGer) am 17. März 2021 gemachten Meldung an die Gerichtskommission. Die VK-BGer stellte fest, dass der Anzeiger in einem asylrechtlichen Revisionsverfahren (E-5711/2019) eine unzulässige Veränderung des Spruchkörpers vorgenommen hatte und schloss aufgrund verschiedener Indizien, dass dies absichtlich geschehen sei. Der Anzeiger hatte in diesem Verfahren geltend gemacht, dass er lediglich einen Fehler bei der von der Abteilungskanzlei vorgenommenen automatisierten Spruchkörperbildung (durch den sog. Bandlimat) korrigiert habe.\n2.2. Der Anzeiger macht vorliegend im Wesentlichen geltend, in jenem Verfahren sei die fehlerhafte Spruchkörperbildung durch das Kanzleipersonal nur unzureichend abgeklärt worden. Die verantwortlichen Präsidien in der Abteilung V hätten bis Frühling 2021 in rechtswidriger Weise auf eine Nachkontrolle der an die Abteilungskanzlei delegierten Spruchkörperbildung verzichtet. Erst per 22. März 2021 hätten die Abteilungs- und Kammerpräsidien damit begonnen, die Zuteilungen einer systematischen Überprüfung auf ihre Übereinstimmung mit den Reglementen zu unterziehen. Durch die sog. gestaffelte Spruchkörperbildung (zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 7. November 2019) sei das Risiko von Fehlern beim Kanzleipersonal noch erhöht worden, weshalb die ausgebliebene Kontrolle durch die Präsidien nicht vertretbar gewesen sei. Auch die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts (VK-BVGer) trage eine Mitverantwortung für dieses Kontrollversagen. Die von der damaligen Abteilungspräsidentin am 13. August 2020 an den Asylbewerber gemachte Mitteilung, dass die Umstände der Entscheidfindung in seinem Revisionsverfahren möglicherweise einen Revisionsgrund darstellten, werfe sodann die Frage auf, ob diese damit nicht eine Amtsgeheimnisverletzung begangen habe. Schliesslich thematisiert der Anzeiger erneut bereits im Verfahren 12T_1/2022 aufgeworfene Vorwürfe, die dort abgehandelt worden sind und auf die daher zum vorneherein nicht mehr einzugehen ist.\n"}