2. Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, dem Bundesgericht zu gegebener Zeit den Entscheid des separaten Beschwerdeverfahrens zuzustellen, anschliessend den Handlungsbedarf als administrativer Aufsichtsbehörde zu prüfen und dem Bundesgericht Bericht zu erstatten. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, mitgeteilt. Dem Generalsekretariat VBS sowie der Eidgenössischen Schätzungskommission 2 wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 20. Mai 2021 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Niquille Der Generalsekretär: Tschümperlin