dass es sich rechtfertigt, den vorliegenden behördeninternen Entscheid über die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der eidgenössischen Gerichtsbehörden in deutscher Sprache auszufertigen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des VBS dem Bundesgericht ebenfalls auf Deutsch überwiesen hat, erkennt das Bundesgericht: 1. Die Aufsichtseingabe wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen zurückgewiesen.