oder (b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (Art. 59 Abs. 5 EntG); dass es vorliegend um die Verfahrensdauer in einem umfangreichen Verfahren wegen materieller Enteignung geht, dass die Ergebnisse des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens abzuwarten sind, dass für ein Verfahren nach Art. 59 Abs. 5 EntG ausserdem ein Bericht des Bundesverwaltungsgerichts als administrativer Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen erforderlich ist ( Art. 63 lit.