59bis Abs. 3 EntG e contrario), dass die einzige personalrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts im hier interessierenden Zusammenhang darin besteht, ein Mitglied einer Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben, wenn es (a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder (b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (Art.