dass das Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 9. März 2021 die Aufsichtseingabe des VBS vom 25. Februar 2021 an das Bundesgericht überwiesen hat in der Erwägung, dass seine erste Kammer bis Ende 2020 die Aufsicht über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen innegehabt habe, das Bundesverwaltungsgericht seit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des Enteignungsgesetzes keine disziplinarische Aufsicht mehr ausübe und die Zuständigkeit neu beim Bundesgericht liegen dürfte, dass der Präsident der ESchK 2 im Nebenamt tätig ist und daher keiner personalrechtlichen Disziplinaraufsicht untersteht (Art. 59bis Abs. 3