{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2021_2021-05-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=20.05.2021&to_date=20.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=15&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-05-2021-12T_2-2021&number_of_ranks=36", "Checksum": "1e81331736ee11cb4297d22619e42f7a"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["12T 2/2021", "12T_2/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 20.05.2021 12T 2/2021 (12T_2/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 20.05.2021 12T 2/2021 (12T_2/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 20.05.2021 12T 2/2021 (12T_2/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige nach Art. 1 BGG, Art. 59 und 63 EntG; Zuständigkeit Aufsicht Schätzungskommissionen | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2435", "Zeit UTC": "05.10.2025 11:06:42", "Checksum": "00a00eec34ef3fb4480fae6c203bc291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 20.05.2021 12T 2/2021 (12T_2/2021)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 BGG, Art. 59 und 63 EntG; Zuständigkeit Aufsicht Schätzungskommissionen | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n12T_2/2021\nEntscheid vom 20. Mai 2021\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichterin Niquille, Präsidentin,\nBundesrichter Donzallaz,\nBundesrichter Chaix,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nEidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),\nMaulbeerstrasse 9, 3003 Bern,\nAnzeiger,\ngegen\nEidgenössische Schätzungskommission Kreis 2, Avenue Eugène-Rambert 15, 1014 Lausanne,\nAngezeigter.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige nach Art. 1 BGG;\nVerfahrensverzögerung, Disziplinarrecht, Zuständigkeit.\nIn Erwägung,\ndass das Generalsekretariat des VBS mit Entscheid vom 1. Juni 2012 das Betriebsreglement des Militärflugplatzes Payerne genehmigt und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen hat,\ndass das Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 2015 die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen hat,\ndass das Generalsekretariat des VBS am 16. November 2016 der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 2 (ESChK 2) bestimmte Kategorien und am 8. März 2017 den Rest der im Jahre 2011 wegen des militärischen Fluglärms eingereichten Entschädigungsbegehren überwiesen hat,\ndass sich das Generalsekretariat VBS erstmals schriftlich am 19. Februar 2019, und wiederum schriftlich am 18. Juni 2019 und 19. Januar 2021 bei der ESchK 2 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat, ohne dass Verfahrensfortschritte sichtbar geworden sind,\ndass sich mit dem gleichen Anliegen am 11. Februar 2021 auch die Gemeinde Les Montets an die ESchK 2 gewandt hat,\ndass das Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2020 in dieser Angelegenheit eine gemeinsame Aufsichtsanzeige von zwei Beauftragten erhalten hat und diesbezüglich eine Inspektion der ESchK 2 in Aussicht genommen hat, die in der Folge nicht stattfgefunden hat,\ndass die Anzeiger am 24. November 2020 darum ersucht haben, ihre Anzeige vom 13. August 2020 als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln,\ndass sich das Generalsekretariat des VBS mit Eingabe vom 25. Februar 2021 seinerseits an das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen gewandt hat, um die komplexe Situation zu deblockieren,\ndass das Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 9. März 2021 die Aufsichtseingabe des VBS vom 25. Februar 2021 an das Bundesgericht überwiesen hat in der Erwägung, dass seine erste Kammer bis Ende 2020 die Aufsicht über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen innegehabt habe, das Bundesverwaltungsgericht seit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des Enteignungsgesetzes keine disziplinarische Aufsicht mehr ausübe und die Zuständigkeit neu beim Bundesgericht liegen dürfte,\ndass der Präsident der ESchK 2 im Nebenamt tätig ist und daher keiner personalrechtlichen Disziplinaraufsicht untersteht (Art. 59bis Abs. 3 EntG e contrario),\ndass die einzige personalrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts im hier interessierenden Zusammenhang darin besteht, ein Mitglied einer Schätzungskommission vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben, wenn es (a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder (b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (Art. 59 Abs. 5 EntG);\ndass es vorliegend um die Verfahrensdauer in einem umfangreichen Verfahren wegen materieller Enteignung geht,\ndass die Ergebnisse des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens abzuwarten sind,\ndass für ein Verfahren nach\nArt. 59 Abs. 5 EntG ausserdem ein Bericht des Bundesverwaltungsgerichts als administrativer Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen erforderlich ist (\nArt. 63 lit. a und b EntG),\ndass die Aufsichtsanzeige des VBS vom 25. Februar 2021 daher an das Bundesverwaltungsgericht als zurzeit zuständiger Aufsichtsbehörde zurückzuweisen ist,\ndass es sich rechtfertigt, den vorliegenden behördeninternen Entscheid über die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der eidgenössischen Gerichtsbehörden in deutscher Sprache auszufertigen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des VBS dem Bundesgericht ebenfalls auf Deutsch überwiesen hat,\nerkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Aufsichtseingabe wird im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen zurückgewiesen.\n2.\nDas Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, dem Bundesgericht zu gegebener Zeit den Entscheid des separaten Beschwerdeverfahrens zuzustellen, anschliessend den Handlungsbedarf als administrativer Aufsichtsbehörde zu prüfen und dem Bundesgericht Bericht zu erstatten.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, mitgeteilt. Dem Generalsekretariat VBS sowie der Eidgenössischen Schätzungskommission 2 wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 20. Mai 2021\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Niquille\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}