5. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 8. Mai 2018 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Generalsekretär: Tschümperlin