4. Das Verfahren 12T_2/2017 ist ein abgeschlossenes Verfahren, das am Bundesgericht archiviert worden ist. Der Zugang zu den Akten dieses Verfahrens ist nicht mit einer Herausgabe-Anweisung an das Bundesverwaltungsgericht als der beaufsichtigten Behörde zu regeln, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines separaten Gesuchs um Akteneinsicht beim Bundesgericht. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich nur im Rahmen der Archivierungsverordnung des Bundesgerichts (SR 152.21) möglich. Begründete Gesuche sind an das Generalsekretariat zu richten.