nicht der Bundespersonalgesetzgebung. Als einzige personalrechtliche Massnahme sieht das Gesetz unter klar umrissenen Voraussetzungen gegebenenfalls die Amtsenthebung vor (Art. 10 VGG). Zuständig ist die Bundesversammlung. Das Bundesgericht besitzt in diesem Bereich keine eigene Kompetenz. Dies gilt auch für die administrative Tätigkeit der Bundesverwaltungsrichter und -richterinnen. Dem Begehren, personalrechtliche Massnahmen zu prüfen, ist daher keine Folge zu geben.