3. 3.1. Die Frage, ob eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat oder nicht, ist eine typische Frage der Rechtsanwendung, die im ordentlichen Verfahren und gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsmittelzug vorzubringen ist. Die Rechtsanwendung ist von der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, SR 173.110.132). Die Frage eines allfälligen Ausstandes ist im vorliegenden Aufsichtsverfahren daher nicht zu prüfen. 3.2. Die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BPG nicht der Bundespersonalgesetzgebung.