Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, was das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang sonst noch zum guten Funktionieren der ESchK 10 beitragen könnte und müsste. Für aufsichtsrechtliche Weisungen an das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Raum.