Mit Brief vom 5. April 2018 ist dieser hierüber in Kenntnis gesetzt und informiert worden, dass der Zahlungseingang noch gut vier Wochen dauern könne, weil solche Zahlungen über die Eidgenössische Finanzverwaltung nur zweimal im Monat ausgelöst werden könnten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht alles getan, was zu tun war. Das Hauptbegehren des Anzeigers ist erfüllt und damit gegenstandslos geworden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, was das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang sonst noch zum guten Funktionieren der ESchK 10 beitragen könnte und müsste.