1. Am 12. Dezember 2017 ordnete das Bundesgericht im Verfahren 12T_2/2017 in teilweiser Gutheissung einer Aufsichtsanzeige der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) an, dass das Bundesverwaltungsgericht bis zum Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes der ESchK 10 jene Kosten vorschiesst, die nicht rechtzeitig durch Kostenvorschüsse bei den Enteignern gedeckt werden können, und es für den Bund jene Kosten der ESchK 10 definitiv trägt, die in den Enteignungsverfahren nicht eingebracht werden können. Mit Aufsichtsanzeige vom 7. März 2018 beanstandet A.___