1.3. Die ESchK 10 erstellt für die laufenden Kosten ein Jahresbudget, das dem Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig für den Budgetprozess eingereicht wird. Für die Überweisung der Vorschüsse durch das Bundesverwaltungsgericht stellt sie diesem in regelmässigen Abständen Rechnung. Im Übrigen wird der Aufsichtsanzeige keine Folge gegeben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 12. Dezember 2017 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Generalsekretär: Tschümperlin