1. In teilweiser Gutheissung der Aufsichtsanzeige trifft das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht an dessen Stelle folgende Anordnung: 1.1. Bis zum Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes trägt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Eidgenössische Schätzungskommission 10 (ESchK 10) für den Bund jene Kosten definitiv, die nicht einzelnen Enteignungsverfahren zugerechnet bzw. in den Enteignungsverfahren nicht eingebracht werden können. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schiesst der ESchK 10 durch seine Kasse sämtliche laufenden Kosten vor, die voraussichtlich nicht rechtzeitig durch Kostenvorschüsse bei den Enteignern gedeckt werden können.