{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2017_2017-12-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=12.12.2017&to_date=12.12.2017&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=12&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-12-2017-12T_2-2017&number_of_ranks=33", "Checksum": "2e33726b58c32ae20a1b50dcd145021a"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 2/2017", "12T_2/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 12.12.2017 12T 2/2017 (12T_2/2017)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 12.12.2017 12T 2/2017 (12T_2/2017)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 12.12.2017 12T 2/2017 (12T_2/2017)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG); Unterstützung der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 10:06:54", "Checksum": "52d176d140baa8912eb93a17dc93e532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 12.12.2017 12T 2/2017 (12T_2/2017)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG); Unterstützung der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 | Aufsichtsbeschwerden\n\nE.\nE.a. Am 2. August 2017 reichte der neue Präsident der ESchK 10, A.________, eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht ein. Er stellt folgende Anträge:\n\"Es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, der ESchK 10 und/oder dem betroffenen Mitglied persönlich einen Anwalt beiseite zu stellen zur ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage für sämtliche Verfahren, in denen Honorare und/oder Kosten der ESchK 10 angefochten werden. Die Kosten seien auf die Bundeskasse zu nehmen, soweit sie nicht später dem Enteigner auferlegt werden können.\"\n\"Es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die ESchK 10 vor erheblichen finanziellen Risiken zu schützen und den betroffenen Mitgliedern angefochtene Rechnungen vorzufinanzieren.\"\nWeiter beantragt er, dass das Bundesgericht alle notwendigen Massnahmen treffe, um die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, damit die ESchK 10 ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen und frei von äusseren Einflüssen Recht sprechen könne.\nE.b. Der Anzeiger bringt sinngemäss vor, er habe im Vertrauen darauf, dass er seine Stunden zu Fr. 200.-- abrechnen könne und die Aufsichtsdelegation des Bundesverwaltungsgerichts eine entsprechende Weisung erlasse, wonach die entsprechenden Rechnungen bezahlt würden, bis im Mai 2017 mit der erstmaligen Rechnungsstellung an die Enteignerin Flughafen Zürich AG zugewartet. Im Juli 2017 habe die Aufsichtsdelegation schliesslich mitgeteilt, dass sie auf den Erlass einer Weisung verzichte. Der Anzeiger habe daraufhin drei Rechnungsverfügungen an die Flughafen Zürich AG über gesamthaft rund 75'000 Franken erlassen, die vollumfänglich angefochten worden seien, womit die Kosten einstweilen voll bei ihm persönlich hängen bleiben würden. Er habe die Aufsichtsdelegation der ESchK schon mehrmals auf die schwierige Lage hingewiesen und entsprechende Anträge gestellt; diese habe jedoch lediglich darauf hingewiesen, dass die Anträge mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos seien und er sich bis zum Abschluss des Verfahrens noch unbestimmte Zeit mit der Bezahlung seiner Honorare und Auslagen gedulden solle. Das Bundesverwaltungsgericht verlange von ihm - unter Verweis auf fehlende Budgets -, persönliche erhebliche finanzielle Risiken im Zusammenhang mit seinem Amt zu tragen. Das Amt sei daher ohne Unterstützung in der heutigen Form für eine Privatperson untragbar geworden.\nF.\nDas Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben. Zum heutigen Zeitpunkt existiere keine gesetzliche Grundlage, die es dem Bundesverwaltungsgericht erlauben würde, die Entschädigungen vorzufinanzieren, weshalb das Bundesverwaltungsgericht, bzw. die Aufsichtsdelegation die Forderungen nicht erfüllen könne.\nDie Aufsichtsdelegation habe im Jahr 2016 - vor der Rekrutierung des Präsidenten und Vizepräsidenten der ESchK 10 - mit der Flughafen Zürich AG Diskussionen über ein geeignetes Grundgehalt geführt. Sie habe auf der Grundlage der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; im Folgenden: Kostenverordnung; GebV) eine Entschädigung zum Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgeschlagen, welcher in den Weisungsentwurf der Aufsichtsdelegation geflossen sei. Nachdem dieser Entwurf von der Flughafen Zürich AG abgelehnt worden sei, habe die Aufsichtsdelegation darauf verzichtet, diesen weiter zu verfolgen. Anlässlich der Vorstellungsgespräche habe die Aufsichtsdelegation mehrmals erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgerichts nichts garantieren könne und die Kandidaten auf unterschiedliche Risiken hingewiesen.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).\n1.2. Gegenstand der Aufsichtsanzeige sind in der Hauptsache die strukturellen Probleme der ESchK 10, insbesondere die Honorierung der Mitglieder der Kommission und die finanzielle Unabhängigkeit der Schätzungskommission von den Parteien des Enteignungsverfahrens. Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte geht vom Prinzip der Subsidiarität aus; sie will primär sicherstellen, dass die beaufsichtigten Gerichte mit geeigneten Führungs- und Verwaltungsmitteln selber dafür sorgen, dass die ihnen obliegenden administrativen und organisatorischen Aufgaben umfassend wahrgenommen werden. Dies gilt auch für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Prüfungsgegenstand der bundesgerichtlichen Aufsicht ist hier die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Aufgabe als Aufsichtsbehörde über die ESchK 10 überhaupt wahrnimmt und ob die Aufsicht als solche gesetzmässig, zweckmässig, sachgerecht sowie rechtzeitig ausgeübt wird, so dass die ESchK 10 ihrerseits ihre Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und haushälterisch wahrnehmen kann (12T_3/2012, E. 1).\n"}