1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 12. Mai 2015 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kolly Der Generalsekretär: Tschümperlin