dass die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht administrativer Art ist und die Rechtsprechung von der Aufsicht ausgeschlossen ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts; SR 173.110.132), dass die inhaltliche Richtigkeit der Antwort des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer nicht zu prüfen ist, dass die Aufsichtsanzeige ausserdem nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf (12T_4/2007), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann, erkennt das Bundesgericht: