dass die bis zum 31. März 2015 eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe, dass eine gegen das Schreiben des SEM vom 26. März 2015 gerichtete Eingabe des Anzeigers vom 6. April 2015 vom Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 9. April 2015 beantwortet wurde, dass der Anzeiger mit Eingabe vom 21. April 2015 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverweigerung durch Nichtanhandnahme seiner Eingabe vom 6. April 2015 eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer geantwortet hat, dass damit kein Fall von Rechtsverweigerung vorliegt, welcher aufsichtsrechtliche Aspekte aufweisen könnte,