dass der Anzeiger beim Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) mit Schreiben vom 21. März 2015 die Aufhebung der Ausweisungsverfügung wegen eines pendenten Eheschlussverfahrens verlangte, dass das SEM dem Anzeiger mit Brief vom 26. März 2015 mitteilte, die Kompetenz zur Regelung des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz während dem Ehevorbereitungsverfahren liege bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde, dass der für das Ehevorbereitungsverfahren erforderliche rechtmässige Aufenthalt nicht durch die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, sondern gegebenenfalls durch eine Erteilung einer kantonalen Kurzaufenthaltsbewilligung zu regeln sei,