{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2015_2015-05-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=24&from_date=03.05.2015&to_date=22.05.2015&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=240&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-05-2015-12T_2-2015&number_of_ranks=431", "Checksum": "90657a164842362a8feea0c998d3dc65"}, "Scrapedate": "2025-06-13", "Num": ["12T 2/2015", "12T_2/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 12.05.2015 12T 2/2015 (12T_2/2015)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 12.05.2015 12T 2/2015 (12T_2/2015)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 12.05.2015 12T 2/2015 (12T_2/2015)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "13.06.2025 19:50:22", "Checksum": "073ba188e5ba860296aa055838667ce4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 12.05.2015 12T 2/2015 (12T_2/2015)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n|\n|\n|\n|\n|\n{T 0/2}\n12T_2/2015\n|\n|\n|\nEntscheid vom 12. Mai 2015\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Kolly, Präsident,\nBundesrichter Meyer,\nBundesrichterin Jacquemoud-Rossari,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen,\nAngezeigte Gerichtsbehörde.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG).\nIn Erwägung,\ndass A.________ beim (damaligen) Bundesamt für Migration (nachfolgend: BFM)ein Asylgesuch stellte, welches mit Verfügung vom 21. Mai 2014 abgewiesen und der Anzeiger aus der Schweiz weggewiesen wurde,\ndass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. Juli 2014 abwies,\ndass der Anzeiger am 8. Dezember 2014 ein zweites Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 abwies,\ndass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 11. März 2015 abwies,\ndass mit Verfügung vom 17. März 2015 eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2015 angeordnet wurde,\ndass der Anzeiger beim Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) mit Schreiben vom 21. März 2015 die Aufhebung der Ausweisungsverfügung wegen eines pendenten Eheschlussverfahrens verlangte,\ndass das SEM dem Anzeiger mit Brief vom 26. März 2015 mitteilte, die Kompetenz zur Regelung des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz während dem Ehevorbereitungsverfahren liege bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde,\ndass der für das Ehevorbereitungsverfahren erforderliche rechtmässige Aufenthalt nicht durch die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, sondern gegebenenfalls durch eine Erteilung einer kantonalen Kurzaufenthaltsbewilligung zu regeln sei,\ndass die bis zum 31. März 2015 eingeräumte Ausreisefrist unverändert bestehen bleibe,\ndass eine gegen das Schreiben des SEM vom 26. März 2015 gerichtete Eingabe des Anzeigers vom 6. April 2015 vom Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 9. April 2015 beantwortet wurde,\ndass der Anzeiger mit Eingabe vom 21. April 2015 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtsverweigerung durch Nichtanhandnahme seiner Eingabe vom 6. April 2015 eingereicht hat,\ndass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer geantwortet hat,\ndass damit kein Fall von Rechtsverweigerung vorliegt, welcher aufsichtsrechtliche Aspekte aufweisen könnte,\ndass die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht administrativer Art ist und die Rechtsprechung von der Aufsicht ausgeschlossen ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts; SR 173.110.132),\ndass die inhaltliche Richtigkeit der Antwort des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer nicht zu prüfen ist,\ndass die Aufsichtsanzeige ausserdem nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf (12T_4/2007),\ndass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,\nerkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 12. Mai 2015\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kolly\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}