Dies ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. 3.4. An diesem Ergebnis ändert auch die Ergänzung der Aufsichtsanzeige vom 22. Mai 2014 nichts. 3.5. Fehlt es somit an einer Divergenz in der Rechtsprechung, so stellt sich die Frage nicht, ob ein Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung vorliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben.