Es hat in diesem Urteil im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines Rechtsverweigerungsverfahrens auch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in nicht gerechtfertigter Weise die Vornahme von Befragungen oder Abklärungen verschleppt und so die Entstehung der Entscheidreife verhindert habe. Es hat dies verneint und zusammenfassend festgehalten, die Vorakten würden belegen, dass das BFM den Fall fortlaufend einer Spruchreife und Entscheidung habe zuführen wollen, aber sich durch Neuigkeiten und Unerwartetes stets zu weiteren Abklärungen veranlasst gesehen habe. Dies ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden.