Aus den eingereichten Urteilen ergibt sich in keiner Weise, dass diese Frage unterschiedlich behandelt worden ist. 3.3. Ebensowenig hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E- 155/2014 willkürlich - d.h. im Unterschied zu den anderen Fällen - nur die Zeit ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife beachtet. Es hat in diesem Urteil im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines Rechtsverweigerungsverfahrens auch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in nicht gerechtfertigter Weise die Vornahme von Befragungen oder Abklärungen verschleppt und so die Entstehung der Entscheidreife verhindert habe.