Eine Verletzung der Koordinationspflicht ist mithin nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die Komplexität eines Falles anders eingeschätzt als in den übrigen Fällen und die entsprechende Rechtsfolge daran geknüpft. 3.2. Dass Asylgesuche von Kindern besonders zügig zu behandeln sind, wie der Anzeiger geltend gemacht, vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die der administrativen Kontrolle des Bundesgerichts entzogen ist. Aus den eingereichten Urteilen ergibt sich in keiner Weise, dass diese Frage unterschiedlich behandelt worden ist.