Im Ergebnis erachtete es die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles noch als objektiv gerechtfertigt. Im Unterschied dazu beurteilte das Bundesverwaltungsgericht alle anderen geltend gemachten Verfahren als "nicht komplex" bzw. "nicht besonders komplex" bzw. stellte in einem Wiedererwägungsverfahren - nach langem Nichtstun der Behörde - darauf ab, dass nicht ersichtlich sei, dass und welche weiteren Abklärungen notwendig seien. Eine Verletzung der Koordinationspflicht ist mithin nicht ersichtlich.