3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen erwähnten Verfahren mit im Wesentlichen übereinstimmenden Formulierungen festgehalten, eine Rechtsverzögerung sei anzunehmen, wenn eine Behörde nicht binnen gesetzlicher bzw. innert jener Frist handle, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheine. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen seien namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe.