Ob die Rechtsprechung im konkreten Fall entsprechend dem Geschäftsreglement durchgeführt wird und diese zweckmässig organisiert ist, fällt jedoch in den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, hat das Bundesgericht dagegen offengelassen ( BGE 135 II 429). Demzufolge ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein Widerspruch in der Rechtsprechung vorliegt. Denn nur in diesem Fall kann sich überhaupt die Frage einer mangelnden Koordination der Rechtsprechung stellen.