1. Der Anzeiger macht geltend, das beanstandete Urteil vom 14. März 2014 zeige einen schwerwiegenden, behebbaren Mangel in den administrativen Abläufen der Urteilsfindung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Er beruft sich aus dem Zeitraum vom 12. November 2013 bis zum 25. März 2014 auf sieben Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, in denen er ebenfalls als Parteivertreter gewirkt und in denen das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung des BFM bejaht und dieses zu beförderlicher Behandlung der Gesuche angehalten hat. Im Vergleich zu diesen Urteilen hätte das Verfahren E-155/2014 nach seiner Auffassung ebenfalls gutgeheissen werden müssen.