B. A.________ reichte am 8. April 2014 beim Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht eine Aufsichtsanzeige wegen Verletzung der Koordinationspflicht ein. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichte er beim Bundesgericht eine Ergänzung der Aufsichtsanzeige ein. C. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. Erwägungen: