{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2014_2014-05-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.05.2014&to_date=27.05.2014&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-05-2014-12T_2-2014&number_of_ranks=409", "Checksum": "8dabb6e718b85416a6c6acfa5c2b9ab6"}, "Scrapedate": "2025-09-13", "Num": ["12T 2/2014", "12T_2/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "13.09.2025 20:20:58", "Checksum": "079d615a572f2051e88228c9d6b0ddff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.1.\nDaraus erhellt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in allen geltend gemachten Verfahren von den gleichen rechtlichen Kriterien für die Beurteilung einer allfälligen Rechtsverzögerung hat leiten lassen. Dass es die anwendbaren Grundsätze nur teilweise mit dem Hinweis ergänzt hat, Personalmangel und Überlastung vermöchten eine Rechtsverzögerung nicht zu rechtfertigen, hat an der konkreten Beurteilung nichts geändert.\nHingegen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E- 155/2014 als \"eher komplex\" beurteilt, weil die von verschiedenen Personen mitgeteilten Sachverhaltselemente genaue Kenntnisse der fallspezifischen Umstände - namentlich die Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerinnen, ihre allfällige Gefährdung, Verbleib und Schicksal des Ehemannes und Vaters und die ökonomische Situation - voraussetzten. Eine unmittelbare Gefahr an Leib und Leben, die eine sofortige Einreisebewilligung erheischte, sei nicht erkennbar. Im Ergebnis erachtete es die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles noch als objektiv gerechtfertigt. Im Unterschied dazu beurteilte das Bundesverwaltungsgericht alle anderen geltend gemachten Verfahren als \"nicht komplex\" bzw. \"nicht besonders komplex\" bzw. stellte in einem Wiedererwägungsverfahren - nach langem Nichtstun der Behörde - darauf ab, dass nicht ersichtlich sei, dass und welche weiteren Abklärungen notwendig seien. Eine Verletzung der Koordinationspflicht ist mithin nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die Komplexität eines Falles anders eingeschätzt als in den übrigen Fällen und die entsprechende Rechtsfolge daran geknüpft.\n3.2. Dass Asylgesuche von Kindern besonders zügig zu behandeln sind, wie der Anzeiger geltend gemacht, vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage, die der administrativen Kontrolle des Bundesgerichts entzogen ist. Aus den eingereichten Urteilen ergibt sich in keiner Weise, dass diese Frage unterschiedlich behandelt worden ist.\n3.3. Ebensowenig hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E- 155/2014 willkürlich - d.h. im Unterschied zu den anderen Fällen - nur die Zeit ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife beachtet. Es hat in diesem Urteil im Gegenteil ausdrücklich festgehalten, dass im Rahmen eines Rechtsverweigerungsverfahrens auch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in nicht gerechtfertigter Weise die Vornahme von Befragungen oder Abklärungen verschleppt und so die Entstehung der Entscheidreife verhindert habe. Es hat dies verneint und zusammenfassend festgehalten, die Vorakten würden belegen, dass das BFM den Fall fortlaufend einer Spruchreife und Entscheidung habe zuführen wollen, aber sich durch Neuigkeiten und Unerwartetes stets zu weiteren Abklärungen veranlasst gesehen habe. Dies ist aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden.\n3.4. An diesem Ergebnis ändert auch die Ergänzung der Aufsichtsanzeige vom 22. Mai 2014 nichts.\n3.5. Fehlt es somit an einer Divergenz in der Rechtsprechung, so stellt sich die Frage nicht, ob ein Mangel in der Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung vorliegt.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 27. Mai 2014\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kolly\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}