{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-2-2014_2014-05-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.05.2014&to_date=27.05.2014&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-05-2014-12T_2-2014&number_of_ranks=409", "Checksum": "8dabb6e718b85416a6c6acfa5c2b9ab6"}, "Scrapedate": "2025-09-13", "Num": ["12T 2/2014", "12T_2/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "13.09.2025 20:20:58", "Checksum": "079d615a572f2051e88228c9d6b0ddff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 27.05.2014 12T 2/2014 (12T_2/2014)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n|\n|\n|\n|\n|\n{T 0/2}\n12T_2/2014\n|\n|\n|\nEntscheid vom 27. Mai 2014\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Kolly, Präsident,\nBundesrichter Meyer,\nBundesrichterin Jacquemoud-Rossari,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nAnzeiger,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Postfach, 9023 St. Gallen.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG) : Koordination der Rechtsprechung.\nSachverhalt:\nA.\nA.________ vertritt B.________ und ihre am 25. Dezember 2012 geborene Tochter C.________ aus Eritrea im schweizerischen Asylverfahren. Am 9. Juli 2012 ersuchte B.________ durch ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder beim Bundesamt für Migration (BFM) um Asyl und Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Nach wiederholten an das BFM gerichteten Gesuchen um beförderliche Behandlung reichte A.________ am 12. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Dieses wies die Beschwerde am 14. März 2014 ab (Verfahren E - 155/2014).\nB.\nA.________ reichte am 8. April 2014 beim Bundesgericht als administrativer Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht eine Aufsichtsanzeige wegen Verletzung der Koordinationspflicht ein. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 reichte er beim Bundesgericht eine Ergänzung der Aufsichtsanzeige ein.\nC.\nVernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\nErwägungen:\n1.\nDer Anzeiger macht geltend, das beanstandete Urteil vom 14. März 2014 zeige einen schwerwiegenden, behebbaren Mangel in den administrativen Abläufen der Urteilsfindung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Er beruft sich aus dem Zeitraum vom 12. November 2013 bis zum 25. März 2014 auf sieben Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts, in denen er ebenfalls als Parteivertreter gewirkt und in denen das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerung des BFM bejaht und dieses zu beförderlicher Behandlung der Gesuche angehalten hat. Im Vergleich zu diesen Urteilen hätte das Verfahren E-155/2014 nach seiner Auffassung ebenfalls gutgeheissen werden müssen. Statt dessen stelle dieses Urteil für die Bemessung der Zeitdauer trotz Beschleunigungsgebot willkürlich nur auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Verfahrens ab.\n2.\nEine unzulängliche Organisation oder Durchführung der Koordination der Rechtsprechung am Bundesverwaltungsgericht fällt grundsätzlich in die aufsichtsrechtliche Kompetenz des Bundesgerichts. Zwar liegt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Grenzbereich zwischen Rechtsprechung und administrativer Aufsicht. Ob die Rechtsprechung im konkreten Fall entsprechend dem Geschäftsreglement durchgeführt wird und diese zweckmässig organisiert ist, fällt jedoch in den der Aufsicht des Bundesgerichts unterstehenden Bereich der Organisation und Geschäftsführung. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann, hat das Bundesgericht dagegen offengelassen (\nBGE 135 II 429).\nDemzufolge ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein Widerspruch in der Rechtsprechung vorliegt. Denn nur in diesem Fall kann sich überhaupt die Frage einer mangelnden Koordination der Rechtsprechung stellen. Dabei ist es dem Bundesgericht in seiner Rolle als Aufsichtsinstanz in jedem Fall verwehrt, die einzelnen Verfahren auf ihre rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen.\n3.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in allen erwähnten Verfahren mit im Wesentlichen übereinstimmenden Formulierungen festgehalten, eine Rechtsverzögerung sei anzunehmen, wenn eine Behörde nicht binnen gesetzlicher bzw. innert jener Frist handle, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheine. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen seien namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Teilweise hat es angefügt, ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung werde nicht vorausgesetzt. Das Rechtsverzögerungsverbot sei auch dann verletzt, wenn die Behörde wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfüge. Ausserdem sind die jeweils anwendbaren Ordnungsfristen mitberücksichtigt worden.\n"}